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DLRG und Schule

Sicherheit im Schulsport

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW) hat am 01.08.2020 einen neuen Erlass zur Sicherheit im Schulsport veröffentlicht. Dieser regelt unter anderem die Rettungsfähigkeit für Lehrkräfte und Personen (z.B. Sozial-/Sonderpädagogen), die im Rahmen des Unterrichts und des Ganztags in Schule aktiv sind. Neben einer ständigen Selbstprüfung muss mindestens alle vier Jahre eine Auffrischung der Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden. Die Verantwortung für die Einhaltung trägt die Schulleitung. 

Die Schwimmsport treibenden Verbände (DLRG, DRK Wasserwacht und Schwimmerverband NRW) führen im staatlichen Auftrag die Abnahme der Rettungsfähigkeit durch. 

Kurse zur Rettungsfähigkeit

Informationen für Lehrkräfte an Schulen in NRW

„Allgemeine Rettungsfähigkeit“ für Lehrkräfte an Schulen

Wassertiefe über 1,35 m

Beim Schwimmen und Baden unter Anleitung und Aufsichtsverantwortung der Lehrkraft

- in Bädern mit einer Wassertiefe von mehr als 1,35 m mit und ohne sonstige Badaufsicht,

- an Schwimm- und Badeplätzen an beaufsichtigten offenen Gewässern,

- bei Schulfahrten mit durch Dienstleister fremdangeleiteten wassersportlichen Inhalten, bei denen die Lehrkraft nur die Aufsichtsverantwortung trägt

muss sie entweder

die Rettungsfähigkeit entsprechend der Anforderungen der Vorgaben der DPO für das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen (DRSA) Bronze bei den Schwimmsport treibenden Verbänden (z.B. DLRG, DRK, ASB, Schwimmverband NRW) oder bei einer der Bezirksregierungen nachgewiesen haben

oder

die Anforderungen für den Deutschen Schwimmpass Bronze nachweisen und gleichzeitig

- von der Wasseroberfläche aus einen etwa 5 kg schweren Gegenstand vom Beckenboden heraufholen und zum Beckenrand bringen,

- ca. 10 m weit tauchen,

- Umklammerungen durch in Gefahr geratene Personen entweder vermeiden oder sich aus diesen lösen,

- einen etwa gleich schweren Menschen mittels Kopf- oder Achselschleppgriff ca.15 m weit schleppen und an Land bringen und

- lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen können (vgl. hierzu: BASS 13-59 Nr.1).

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